Das Wichtigste in Kürze
- Schonzeit: 1. März bis 30. September für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen.
- Hausgarten: laut service-bw von der Schonzeit ausgenommen.
- Satzung: Gemeinden können Bäume schützen (§ 31 NatSchG BW). Dann brauchen Sie eine Genehmigung.
- Nester: sind das ganze Jahr geschützt, auch im Garten (§ 44 BNatSchG).
- Wald: Kahlhieb über einem Hektar nur mit Genehmigung der Forstbehörde.

Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Das Verbot gilt aber nur für Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.
Was heißt gärtnerisch genutzt? Das Landesportal service-bw nennt hier private Zier- und Nutzgärten. Der Apfelbaum im Hausgarten oder die große Fichte neben der Terrasse fallen also nicht unter die Schonzeit. Der Baum am Feldrand, an der Böschung oder auf der Streuobstwiese außerhalb des Ortes dagegen schon.
Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs wegnehmen oder den Baum gesund halten, sind das ganze Jahr erlaubt.
Baumschutzsatzung der Gemeinde
In Baden-Württemberg gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Gemeinden können aber Bäume per Satzung schützen, auch für das gesamte Gemeindegebiet (§ 31 Abs. 2 Naturschutzgesetz BW). Hat Ihre Gemeinde eine solche Satzung, regelt sie, welche Bäume geschützt sind (oft ab einem bestimmten Stammumfang) und dass Sie für die Fällung eine Genehmigung brauchen. Das gilt dann auch im eigenen Garten und auch außerhalb der Schonzeit.
Für Furtwangen haben wir im veröffentlichten Ortsrecht der Stadt keine Baumschutzsatzung gefunden (Stand Oktober 2026). In anderen Gemeinden kann das anders sein. Ein Blick ins Ortsrecht auf der Website der Gemeinde oder ein Anruf im Rathaus klärt das schnell.
Außerdem stehen Alleen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen in Baden-Württemberg landesweit unter gesetzlichem Schutz (§ 31 Abs. 4 NatSchG BW).
Wald, Garten, freie Landschaft
| Wo steht der Baum? | Was gilt? |
|---|---|
| Privater Zier- oder Nutzgarten | Keine gesetzliche Schonzeit. Satzung der Gemeinde und Artenschutz beachten. |
| Freie Landschaft, Feldrand, Böschung | Fällen nur vom 1. Oktober bis Ende Februar. Feldgehölze können geschützte Biotope sein (§ 33 NatSchG BW). |
| Am Gewässer | Im Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher grundsätzlich zu erhalten (§ 29 Wassergesetz BW). Ausnahmen etwa für Gewässerunterhaltung, Pflege oder Gefahrenabwehr. |
| Im Wald | Landeswaldgesetz. Kahlhieb über einem Hektar nur mit Genehmigung der Forstbehörde (§ 15 Abs. 3 LWaldG). |
Überall gilt: Brut- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, also zum Beispiel Vogelnester oder Fledermausquartiere in Baumhöhlen, dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Das Verbot kennt keine Jahreszeit. Schauen Sie also vor jeder Fällung in die Krone und auf den Stamm.
Antrag auf Baumfällung: wo und wie
Brauchen Sie eine Genehmigung, ist laut service-bw die Gemeinde oder Stadt zuständig oder das Landratsamt, Bereich Naturschutz. Welche Stelle es ist, hängt davon ab, warum der Baum geschützt ist. Die Gemeinde kann Ihnen das sagen.
- Frist: Stellen Sie den Antrag möglichst vier Wochen vor der geplanten Fällung.
- Hilfreich: Lageplan oder Skizze mit dem Standort, Fotos des Baums, Baumart und Stammumfang, Grund für die Fällung.
- Ersatzpflanzung: Je nach Satzung kann die Behörde verlangen, dass Sie einen neuen Baum pflanzen.
Den genauen Ablauf und die Formulare finden Sie auf service-bw.de unter dem Stichwort Baumfällgenehmigung.
Gefahrbäume und Ausnahmen
Was, wenn ein Baum im Sommer umzustürzen droht? Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Schonzeit vor, unter anderem für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).
Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Ein morscher, schiefer oder angebrochener Baum an der Straße, am Gehweg oder am Haus sollte deshalb nicht bis Oktober warten. Halten Sie den Zustand mit Fotos fest und sprechen Sie sich im Zweifel vorher mit der Gemeinde oder dem Landratsamt ab. Der Artenschutz gilt auch hier.
Wir fällen für Sie
Ist geklärt, dass der Baum weg darf, übernehmen wir die Fällung. Mit dem Fällgreifer tragen wir Bäume an engen Stellen Stück für Stück ab, ohne dass etwas unkontrolliert fällt. Den Stumpf fräsen wir auf Wunsch gleich mit.
Mehr dazu auf der Seite Baumfällung beauftragen. Wie sich der Preis zusammensetzt, lesen Sie im Ratgeber was eine Fällung kostet. Wachsen Bäume in die Straße, hilft unser Lichtraumprofilschnitt.
Quellen · Stand: Oktober 2026
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- service-bw: Baumfällgenehmigung beantragen
- § 31 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (Geschützte Grünbestände, Alleen)
- § 15 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (Kahlhieb)
- § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg (Gewässerrandstreifen)
- § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (Schadensersatzpflicht)
- Stadt Furtwangen: Ortsrecht
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet Ihre Gemeinde oder die zuständige Behörde.

