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Baum fällen in Baden-Württemberg: brauche ich eine Genehmigung?

Im eigenen Garten oft nicht. Baden-Württemberg hat keine landesweite Baumschutzverordnung. Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September gilt nicht für Bäume in Zier- und Nutzgärten. Eine Genehmigung brauchen Sie, wenn Ihre Gemeinde Bäume per Satzung schützt, bei Alleen, in Schutzgebieten und für große Kahlhiebe im Wald.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schonzeit: 1. März bis 30. September für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen.
  • Hausgarten: laut service-bw von der Schonzeit ausgenommen.
  • Satzung: Gemeinden können Bäume schützen (§ 31 NatSchG BW). Dann brauchen Sie eine Genehmigung.
  • Nester: sind das ganze Jahr geschützt, auch im Garten (§ 44 BNatSchG).
  • Wald: Kahlhieb über einem Hektar nur mit Genehmigung der Forstbehörde.
Kran mit Fällgreifer an einem Baum in einem Garten neben einem Wohnhaus

Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Das Verbot gilt aber nur für Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.

Was heißt gärtnerisch genutzt? Das Landesportal service-bw nennt hier private Zier- und Nutzgärten. Der Apfelbaum im Hausgarten oder die große Fichte neben der Terrasse fallen also nicht unter die Schonzeit. Der Baum am Feldrand, an der Böschung oder auf der Streuobstwiese außerhalb des Ortes dagegen schon.

Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs wegnehmen oder den Baum gesund halten, sind das ganze Jahr erlaubt.

Baumschutzsatzung der Gemeinde

In Baden-Württemberg gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Gemeinden können aber Bäume per Satzung schützen, auch für das gesamte Gemeindegebiet (§ 31 Abs. 2 Naturschutzgesetz BW). Hat Ihre Gemeinde eine solche Satzung, regelt sie, welche Bäume geschützt sind (oft ab einem bestimmten Stammumfang) und dass Sie für die Fällung eine Genehmigung brauchen. Das gilt dann auch im eigenen Garten und auch außerhalb der Schonzeit.

Für Furtwangen haben wir im veröffentlichten Ortsrecht der Stadt keine Baumschutzsatzung gefunden (Stand Oktober 2026). In anderen Gemeinden kann das anders sein. Ein Blick ins Ortsrecht auf der Website der Gemeinde oder ein Anruf im Rathaus klärt das schnell.

Außerdem stehen Alleen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen in Baden-Württemberg landesweit unter gesetzlichem Schutz (§ 31 Abs. 4 NatSchG BW).

Wald, Garten, freie Landschaft

Wo steht der Baum?Was gilt?
Privater Zier- oder NutzgartenKeine gesetzliche Schonzeit. Satzung der Gemeinde und Artenschutz beachten.
Freie Landschaft, Feldrand, BöschungFällen nur vom 1. Oktober bis Ende Februar. Feldgehölze können geschützte Biotope sein (§ 33 NatSchG BW).
Am GewässerIm Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher grundsätzlich zu erhalten (§ 29 Wassergesetz BW). Ausnahmen etwa für Gewässerunterhaltung, Pflege oder Gefahrenabwehr.
Im WaldLandeswaldgesetz. Kahlhieb über einem Hektar nur mit Genehmigung der Forstbehörde (§ 15 Abs. 3 LWaldG).

Überall gilt: Brut- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, also zum Beispiel Vogelnester oder Fledermausquartiere in Baumhöhlen, dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Das Verbot kennt keine Jahreszeit. Schauen Sie also vor jeder Fällung in die Krone und auf den Stamm.

Antrag auf Baumfällung: wo und wie

Brauchen Sie eine Genehmigung, ist laut service-bw die Gemeinde oder Stadt zuständig oder das Landratsamt, Bereich Naturschutz. Welche Stelle es ist, hängt davon ab, warum der Baum geschützt ist. Die Gemeinde kann Ihnen das sagen.

  • Frist: Stellen Sie den Antrag möglichst vier Wochen vor der geplanten Fällung.
  • Hilfreich: Lageplan oder Skizze mit dem Standort, Fotos des Baums, Baumart und Stammumfang, Grund für die Fällung.
  • Ersatzpflanzung: Je nach Satzung kann die Behörde verlangen, dass Sie einen neuen Baum pflanzen.

Den genauen Ablauf und die Formulare finden Sie auf service-bw.de unter dem Stichwort Baumfällgenehmigung.

Gefahrbäume und Ausnahmen

Was, wenn ein Baum im Sommer umzustürzen droht? Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Schonzeit vor, unter anderem für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).

Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Ein morscher, schiefer oder angebrochener Baum an der Straße, am Gehweg oder am Haus sollte deshalb nicht bis Oktober warten. Halten Sie den Zustand mit Fotos fest und sprechen Sie sich im Zweifel vorher mit der Gemeinde oder dem Landratsamt ab. Der Artenschutz gilt auch hier.

Wir fällen für Sie

Ist geklärt, dass der Baum weg darf, übernehmen wir die Fällung. Mit dem Fällgreifer tragen wir Bäume an engen Stellen Stück für Stück ab, ohne dass etwas unkontrolliert fällt. Den Stumpf fräsen wir auf Wunsch gleich mit.

Mehr dazu auf der Seite Baumfällung beauftragen. Wie sich der Preis zusammensetzt, lesen Sie im Ratgeber was eine Fällung kostet. Wachsen Bäume in die Straße, hilft unser Lichtraumprofilschnitt.

Mobilbagger mit Fällgreifer neben einer umgestürzten Fichte

Wir übernehmen das

Baumfällung beauftragen

Problembäume, Bäume am Haus, an der Straße oder nach einem Sturm: Wir fällen mit dem Fällgreifer auch an engen Stellen und fräsen den Stumpf auf Wunsch gleich mit.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an oder schreiben Sie uns per WhatsApp.

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Darf ich einen Baum auf meinem Privatgrundstück fällen?

In vielen Fällen ja. Steht der Baum in Ihrem Zier- oder Nutzgarten, gilt die gesetzliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September laut service-bw nicht. Eine Genehmigung brauchen Sie aber, wenn Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat und der Baum darunter fällt, wenn er zu einer geschützten Allee gehört oder in einem Schutzgebiet steht. Nester geschützter Arten dürfen nie zerstört werden. Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Wann ist die Baumfällung erlaubt?

Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen dürfen nur vom 1. Oktober bis Ende Februar gefällt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Für Gartenbäume gilt diese Schonzeit nicht, für Waldbäume gilt das Landeswaldgesetz.

Wo stelle ich den Antrag auf Baumfällung?

Laut service-bw bei der Gemeinde oder Stadt oder beim Landratsamt, Bereich Naturschutz. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, warum die Genehmigung nötig ist. Stellen Sie den Antrag möglichst vier Wochen vor der geplanten Fällung.

Was gilt für einen Baum, der umzustürzen droht?

Das Gesetz erlaubt Ausnahmen von der Schonzeit, wenn die Fällung der Verkehrssicherheit dient und nicht zu einer anderen Zeit möglich ist (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Dokumentieren Sie den Zustand des Baums mit Fotos und sprechen Sie sich im Zweifel vorher mit der Gemeinde oder dem Landratsamt ab.

Brauche ich im Wald eine Genehmigung zum Fällen?

Für die normale Holzernte nennt das Landeswaldgesetz keine allgemeine Genehmigungspflicht. Ein Kahlhieb auf mehr als einem Hektar braucht aber die Genehmigung der Forstbehörde (§ 15 Abs. 3 LWaldG). Ansprechpartner ist das Landratsamt als untere Forstbehörde.

Muss ich nach der Fällung einen neuen Baum pflanzen?

Nur, wenn die Satzung Ihrer Gemeinde oder die Fällgenehmigung das verlangt. Für Bäume, die keiner Satzung unterliegen, gibt es keine allgemeine Pflicht zur Ersatzpflanzung.

Wer haftet, wenn mein Baum auf das Nachbargrundstück fällt?

Als Eigentümer müssen Sie dafür sorgen, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr ausgeht. Wer diese Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Kranke oder angebrochene Bäume sollten Sie deshalb nicht stehen lassen.